Gesetze und Verordnungen

Der Funkamateur hat sich an Amateurfunk-Gesetze und Amateurfunk-Verordnungen zu halten.

Folgende Informationen findet man bei der zuständigen Behörde der Bundesnetzagentur

  • Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst
  • Amateurfunkprüfungen / Amateurfunkzeugnisse
  • Weitere Rufzeichenzuteilungen
  • Kurzzeitzulassungen für Inhaber ausländischer Amateurfunkgenehmigungen
  • Anwendung der CEPT-Regelungen
  • Gebühren / Beiträge
  • Hinweis: Versand Beitragsbescheide für Beitragsjahre 2017/ 2018 an Funkamateure
  • Verfügungen und Mitteilungen
  • Anträge und Formulare
  • Dienstleistungszentren Amateurfunkverwaltung
  • Termine für Amateurfunkprüfungen der Bundesnetzagentur
  • Informationen zu deutschen Amateurfunkrufzeichen
  • Statistiken zum Thema Amateurfunk
  • Weitere Informationen und Links zum Thema Amateurfunk

Amateurfunkgesetz (AFuG)

 

Das deutsche Amateurfunkgesetz regelt die Voraussetzungen und die Bedingungen für die Teilnahme am Amateurfunkdienst.

Es wurde am 4. März 1949 der Vollversammlung des Wirtschaftsrats der Bizone vorgelegt und von dieser angenommen. Am 14. März 1949 wurde es ausgefertigt und trat am 23. März 1949 in Kraft, also noch vor dem Grundgesetz. Zu diesem Zeitpunkt war es das einzige Gesetz zum Fernmeldewesen.

Die allgemeinen Regelungen im Amateurfunkgesetz werden durch die Amateurfunkverordnung ergänzt.

Das Amateurfunkgesetz wurde am 16. Mai 1997 zur heutigen Fassung novelliert (AFuG 1997). Seitdem wurden lediglich kleinere Änderungen vorgenommen, beispielsweise die Umstellung auf den Euro.

Amateurfunkverordnung (AFuV)

 

Die Verordnung zum Gesetz über den Amateurfunk, kurz Amateurfunk­verordnung (AFuV), ist eine bundesdeutsche Verordnung und regelt die Details zum Amateurfunkgesetz (AFuG). Die erste AFuV trat zeitgleich mit dem AFuG am 23. März 1949 in Kraft, also noch vor dem Grundgesetz. Die AFuV wurde am 15. Februar 2005 novelliert und zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 175) geändert. Sie ist am 24. Juni 2024 in Kraft getreten.

Funkanlagengesetz (FuAG)

 

Das Funkanlagengesetz (FuAG) regelt grundlegende Anforderungen an Funkanlagen sowie Informations- und Registrierungspflichten für Händler und Hersteller und setzt die Richtlinie 2014/53/EU in deutsches Recht um. Von der Regelung sind Funkanlagen ausgenommen, die von Funkamateuren, auf Schiffen oder an Bord von Luftfahrzeugen verwendet werden. Ausgenommen sind ferner Erprobungsmodule sowie Funkanlagen, die für Zwecke der öffentlichen Sicherheit eingesetzt werden.

Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV)

 

Die Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder[1] oder kurz BEMFV bzw. nichtamtlich EmF-Begrenzungsverordnung ist eine bundesdeutsche Verordnung und soll die Details zum Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, sowie zur Amateurfunkverordnung regeln. Die erste BEMFV trat am 28. August 2002 in Kraft und löste die Verfügung 306/1997 der ehemaligen RegTP ab, dessen rechtliche Wirksamkeit angezweifelt wurde. Die BEMFV wurde zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 3 G v. 27.6.2017 I 1947.

Geltungsbereich
Die Verordnung wurde auf Grund des § 12 und des § 16 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl I S. 170) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl I S. 821) von der Bundesregierung verordnet. Die später novellierte Amateurfunkverordnung nimmt ausdrücklich Bezug auf die BEMFV und schreibt deren Wirksamkeit auch für Funkamateure fest.